Änderung des Steuerbescheids bei doppelter Erklärung von Einnahmen

Werden Einnahmen versehentlich doppelt erklärt, kann auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid möglicherweise wieder geändert werden.

Wer­den Ein­nah­men im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung irr­tüm­lich sowohl bei den Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit als auch bei den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit erklärt, weil weder der Steu­er­zah­ler noch sein Steu­er­be­ra­ter erkannt haben und auch nicht ohne wei­te­res hät­ten erken­nen kön­nen, dass die­se Ein­nah­men bereits dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­le­gen haben, liegt kein gro­bes Ver­schul­den vor. Damit kann der Steu­er­be­scheid nach Ent­de­ckung des Feh­lers nach­träg­lich noch geän­dert wer­den, auch wenn er bereits bestands­kräf­tig ist.

Das Finanz­amt hat­te in die­sem Fall die Ände­rung abge­lehnt, weil die Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Steu­er­zah­ler kein gro­bes Ver­schul­den an der nach­träg­li­chen Fest­stel­lung hat, und das Finanz­amt war der Mei­nung, dass der Steu­er­zah­ler und sein Steu­er­be­ra­ter den Feh­ler hät­ten erken­nen müs­sen. Dem hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun aber wider­spro­chen, weil es weder für den Steu­er­zah­ler noch für den Steu­er­be­ra­ter einen Grund gab, die Rich­tig­keit der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen anzu­zwei­feln.