Höhe der Aussetzungszinsen ist nicht verfassungswidrig

Weil Aussetzungszinsen im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen nicht zwangsläufig anfallen, sind die verfassungsrechtlichen Argumente gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen nicht übertragbar.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass gegen den Zins­satz von 0,5 % pro Monat bei Aus­set­zungs­zin­sen kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken bestehen. Das Gericht sieht kei­nen Grund, das Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zu Nach­zah­lungs- und Erstat­tungs­zin­sen auch auf Aus­set­zungs­zin­sen zu über­tra­gen. Anders als bei Nach­zah­lungs­zin­sen, die auch durch eine ver­zö­ger­te Bear­bei­tung beim Finanz­amt ent­ste­hen kön­nen und damit nicht nur im Ein­fluss­be­reich des Steu­er­zah­lers lie­gen, kann sich der Steu­er­zah­ler den Aus­set­zungs­zin­sen des Finanz­amts ent­zie­hen, indem er sich andern­orts einen zins­güns­ti­gen Kre­dit besorgt, meint das Gericht.