Frist zur Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Dauert der Beginn der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims länger als sechs Monate, hat der Erbe trotzdem Anspruch auf die Erbschaftsteuerbegünstigung, wenn er unverzüglich den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst und mit den notwendigen Maßnahmen begonnen hat.

Immer wie­der gibt es Streit mit dem Finanz­amt um die Fra­ge, ob die Selbst­nut­zung eines geerb­ten Fami­li­en­heims schnell genug erfolg­te, um die Steu­er­be­frei­ung dafür in Anspruch neh­men zu kön­nen. Das Finanz­amt gewährt regel­mä­ßig eine Frist von sechs Mona­ten, um den Ent­schluss zur Selbst­nut­zung zu fas­sen und in die Tat umzu­set­zen. Wenn aber vor­her noch Bau- oder Reno­vie­rungs­maß­nah­men not­wen­dig sind, kön­nen die sechs Mona­te schnell über­schrit­ten wer­den.

Das pas­sier­te auch einem Erben, der die Dop­pel­haus­hälf­te sei­nes Vaters mit der eige­nen zu einer Ein­heit ver­bin­den woll­te, aber von der Durch­feuch­tung des Kel­lers, der Wit­te­rung und der ange­spann­ten Auf­trags­la­ge bei den Hand­wer­kern aus­ge­bremst wur­de. Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof die ursprüng­lich vom Finanz­amt und Finanz­ge­richt ange­leg­ten Maß­stä­be als zu streng gerügt hat­te, hat das Finanz­ge­richt Müns­ter nun den Anspruch auf die Steu­er­be­güns­ti­gung bestä­tigt. Auch wenn die Bau­ar­bei­ten ins­ge­samt fast drei Jah­re gedau­ert haben, hat der Erbe nach­weis­lich schon kurz nach dem Tod des Vaters den Ent­schluss zur Selbst­nut­zung gefasst und Ange­bo­te für die Reno­vie­rung ein­ge­holt.

Zwar hat der Erbe die Pflicht, die Reno­vie­rungs­ar­bei­ten und die Besei­ti­gung etwai­ger Män­gel zeit­lich so zu för­dern, dass es nicht zu unan­ge­mes­se­nen Ver­zö­ge­run­gen kommt. Ein unver­hält­nis­mä­ßi­ger Auf­wand zur zeit­li­chen Beschleu­ni­gung ist aber nicht erfor­der­lich. Auch die schlech­te Wit­te­rung und die Auf­trags­la­ge bei den Hand­wer­kern kön­nen dem Erben nicht zum Vor­wurf gemacht wer­den, meint das Gericht.