Umfang des Vorsteuerabzugs bei Betriebsveranstaltungen

Für den Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Betriebsveranstaltung gibt es keinen Freibetrag, sondern allenfalls eine Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer.

Bei Leis­tun­gen für den pri­va­ten Bedarf der Arbeit­neh­mer ist der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen. Eine Aus­nah­me von die­ser Regel gilt nur für Auf­merk­sam­kei­ten zuguns­ten des Arbeit­neh­mers, zu denen auch die Vor­tei­le aus einer Betriebs­ver­an­stal­tung gehö­ren kön­nen. Wäh­rend bei der Lohn­steu­er die Frei­gren­ze von 110 Euro ab 2015 in einen Frei­be­trag umge­wan­delt wur­de, gilt bei der Umsatz­steu­er wei­ter­hin eine Frei­gren­ze von 110 Euro für Auf­merk­sam­kei­ten. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof in einem Streit über den Vor­steu­er­ab­zug aus den Auf­wen­dun­gen für eine Betriebs­ver­an­stal­tung klar­ge­stellt. Lie­gen die Kos­ten pro Teil­neh­mer also über 110 Euro, ist auch kein antei­li­ger Vor­steu­er­ab­zug mög­lich, weil es im Umsatz­steu­er­recht — anders als bei der Ein­kom­men­steu­er — auf­grund euro­pa­recht­li­cher Vor­ga­ben kei­ne Frei­be­trä­ge geben kann.

Gleich­zei­tig hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Kos­ten des äuße­ren Rah­mens einer Betriebs­ver­an­stal­tung jeden­falls dann bei der Prü­fung der Frei­gren­ze ein­zu­be­zie­hen sind, wenn es sich um eine ein­heit­li­che Leis­tung han­delt. Außer­dem sind die Gesamt­kos­ten für die Prü­fung des Vor­steu­er­ab­zugs auf die bei der Betriebs­ver­an­stal­tung anwe­sen­den Teil­neh­mer und nicht auf die ange­mel­de­ten Teil­neh­mer auf­zu­tei­len, was einen mög­li­chen Vor­steu­er­ab­zug wei­ter erschwert.