Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz

Mit dem nächsten Bürokratieentlastungsgesetz sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schriftformerfordernisse so weit wie möglich reduziert werden.

Zusam­men mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz, das The­ma der letz­ten Aus­ga­be war, hat das Bun­des­ka­bi­nett auch Eck­punk­te für ein neu­es Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz beschlos­sen. Der Ent­wurf für die­ses vier­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz wird jetzt vom Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um aus­ge­ar­bei­tet und geht dann ins Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren. Neben einer Redu­zie­rung von Infor­ma­ti­ons-, Doku­men­ta­ti­ons- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten soll das Gesetz in vie­len Berei­chen, die bis­her zwin­gend eine Aus­fer­ti­gung in Papier­form erfor­dert haben, auch eine elek­tro­ni­sche Form ermög­li­chen. Ins­be­son­de­re sind fol­gen­de Maß­nah­men geplant:

  • Auf­be­wah­rungs­fris­ten: Die han­dels- und steu­er­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Buchungs­be­le­ge sol­len von zehn auf acht Jah­re ver­kürzt wer­den.

  • Infor­ma­ti­ons­pflich­ten: Die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Ener­gie­recht, im Außen­wirt­schafts­recht, im Mess- und Eich­we­sen sowie im Rah­men der Wirt­schafts­sta­tis­tik, Gewer­be- und Hand­werks­ord­nung als auch in bran­chen- und berufs­spe­zi­fi­schen Ver­ord­nun­gen sol­len auf Aktua­li­tät, Har­mo­ni­sie­rungs­mög­lich­kei­ten und sons­ti­ge Ansatz­punk­te zur Ent­las­tung für den Mit­tel­stand über­prüft wer­den.

  • Schrift­form­erfor­der­nis­se: Die elek­tro­ni­sche Form soll im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch die Regel­form wer­den. Des­halb sol­len zahl­rei­che Schrift­form­erfor­der­nis­se, die bis­her eine Papier­aus­fer­ti­gung mit eigen­hän­di­ger Unter­schrift erzwin­gen, soweit wie mög­lich auf­ge­ho­ben wer­den. Dane­ben soll der Rechts­ver­kehr ver­ein­facht und so weit wie mög­lich digi­ta­li­siert wer­den.

  • Arbeits­ver­trä­ge: Die Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers, bei schrift­li­chen Arbeits­ver­trä­gen einen Nach­weis der wesent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen zu ertei­len, soll ent­fal­len, wenn ein Arbeits­ver­trag in einer die Schrift­form erset­zen­den gesetz­li­chen elek­tro­ni­schen Form geschlos­sen wur­de. Ent­spre­chen­des soll für in elek­tro­ni­scher Form geschlos­se­ne Ände­rungs­ver­trä­ge bei Ände­run­gen wesent­li­cher Ver­trags­be­din­gun­gen gel­ten. Davon aus­ge­nom­men blei­ben jedoch die im Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz auf­ge­führ­ten Wirt­schafts­be­rei­che und Wirt­schafts­zwei­ge.

  • Arbeits­zeug­nis­se: Für die Rege­lung zur Ertei­lung von Arbeits­zeug­nis­sen soll eben­falls die elek­tro­ni­sche Form ermög­licht wer­den.

  • Arbeits­zeit: Aus­hang­pflich­ten durch den Arbeit­ge­ber nach dem Arbeits­zeit­ge­setz und dem Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz kann die­ser künf­tig auch erfül­len, indem er die gefor­der­ten Infor­ma­tio­nen über die im Betrieb oder in der Dienst­stel­le übli­che Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik (etwa das Intra­net) elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung stellt, sofern alle Beschäf­tig­ten frei­en Zugang zu den Infor­ma­tio­nen haben.

  • Eltern­zeit: Das Schrift­form­erfor­der­nis im Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz für Anträ­ge auf Ver­rin­ge­rung der Arbeits­zeit und ihre Ableh­nung sowie die Gel­tend­ma­chung des Anspruchs auf Eltern­zeit soll durch die Text­form ersetzt wer­den.

  • Beher­ber­gung: Die Hotel­mel­de­pflicht für deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge soll abge­schafft wer­den.

  • Lebens­mit­tel­aus­zeich­nung: Für die vor­zu­hal­ten­den schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen über in loser Ware ent­hal­te­ne All­er­ge­ne soll die digi­ta­le Form ermög­licht wer­den. Dies gilt dann gleich­zei­tig auch für ver­pflich­ten­de Infor­ma­tio­nen über in loser Ware ent­hal­te­ne Lebens­mit­tel­zu­satz­stof­fe und Aro­men.

Par­al­lel zu den inner­staat­li­chen Bemü­hun­gen um Büro­kra­tie­ab­bau hat die Regie­rung außer­dem eine Initia­ti­ve zur Büro­kra­tie­ent­las­tung auf Euro­päi­scher Ebe­ne ange­sto­ßen. In deren Fokus ste­hen klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men. Zum Bei­spiel soll die Euro­päi­sche Defi­ni­ti­on von klei­ne­ren und mitt­le­ren Unter­neh­men (KMU) um eine zusätz­li­che Unter­neh­mens­ka­te­go­rie der “Small Mid-caps” (250–500 Mit­ar­bei­ter) erwei­tert sowie eine erneu­te Über­prü­fung der finan­zi­el­len Schwel­len­wer­te der KMU-Defi­ni­ti­on vor­ge­nom­men wer­den.