Beitragshöhe hängt vom Einkommen beider Ehegatten ab

Für die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags eines freiwilligen Mitglieds ist auch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners zu berücksichtigen, wenn dieser privat versichert ist.

Der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag frei­wil­lig Ver­si­cher­ter rich­tet sich auch nach dem Ein­kom­men des pri­vat ver­si­cher­ten Ehe­gat­ten. Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Hes­sen hat bestä­tigt, dass bei einem frei­wil­lig ver­si­cher­ten Mit­glied für den Bei­trag des­sen gesam­te wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit zu berück­sich­ti­gen ist. Dazu gehört neben dem eige­nen Ein­kom­men auch die Hälf­te des Ein­kom­mens des Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ners, sofern die­ser nicht eben­falls Mit­glied in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ist. Als Grund dafür gibt das Gericht an, dass das Ein­kom­men des bes­ser­ver­die­nen­den Ehe­gat­ten den ent­schei­den­den Fak­tor für die wirt­schaft­li­che Lage inner­halb der Ehe dar­stellt.