Außergewöhnliche Belastung trotz steuerpflichtiger Ersatzleistung

Als außergewöhnliche Belastung abziehbare Ausgaben sind nicht um eine Ersatzleistung zu kürzen, sofern die Ersatzleistung selbst steuerpflichtig ist.

Eine steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung, die Auf­wen­dun­gen aus­glei­chen soll, die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sind, führt nicht zu einer Kür­zung der abzieh­ba­ren außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung. Der Bun­des­fi­nanz­hof stellt sich mit die­ser Ent­schei­dung klar gegen ein Finanz­amt, das einer­seits ein vom Arbeit­ge­ber der ver­stor­be­nen Mut­ter gezahl­tes Ster­be­geld als steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn berück­sich­tig­te, ande­rer­seits aber den Abzug der Bestat­tungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mit Ver­weis auf das Ster­be­geld ver­wei­ger­te. Die­se Kür­zung der Bestat­tungs­kos­ten sah der Bun­des­fi­nanz­hof zu Recht als ver­fas­sungs­wid­ri­ge Dop­pel­be­steue­rung an. Eine Kür­zung kommt nur in Fra­ge für steu­er­freie Ersatz­leis­tun­gen.