Steuerliche Folgen des MoPeG

Das MoPeG wirkt sich im Steuerrecht zumindest indirekt aus, da künftig bestimmte Befreiungsregelungen bei der Grunderwerbsteuer ins Leere laufen können, auch wenn sich für 2024 vorerst noch nichts ändern soll.

Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (MoPeG) tritt zum 1. Janu­ar 2024 die Reform des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts in Kraft, die ins­be­son­de­re Fol­gen für die GbR hat. Zwar sind im MoPeG selbst kei­ne Ände­run­gen an steu­er­li­chen Vor­schrif­ten ent­hal­ten, das MoPeG hat aber trotz­dem indi­rek­te Aus­wir­kun­gen auch auf das Steu­er­recht. An den ertrag­steu­er­li­chen Grund­sät­zen bei der Besteue­rung von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ändert sich durch das MoPeG nichts — nach wie vor erfolgt die Besteue­rung auf der Ebe­ne des Gesell­schaf­ters, nach­dem die ein­heit­li­che und geson­der­te Gewinn­fest­stel­lung bei der Gesell­schaft erfolgt ist. Das MoPeG führt zwar für die GbR einen neu­en Gewinn­ver­tei­lungs­maß­stab anhand der Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se ein. Die­ser greift aber nur, wenn im Gesell­schafts­ver­trag kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen wur­de, was jedoch oft der Fall ist.

Spür­ba­re Fol­gen hat das MoPeG dage­gen bei der Grund­er­werb­steu­er. Das liegt dar­an, dass bestimm­te Befrei­ungs­re­ge­lun­gen bei der Grund­er­werb­steu­er an das gemein­schaft­li­che Ver­mö­gen der Gesell­schaf­ter (sog. Gesamt­hands­ver­mö­gen) geknüpft sind. Nach­dem durch das MoPeG aber auch die GbR rechts­fä­hig wird und Ver­mö­gen in eige­nem Namen erwer­ben kann, wird das Kon­zept des Gesamt­hands­ver­mö­gens bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten durch das MoPeG abge­schafft. Statt­des­sen gibt es für alle Per­so­nen­ge­sell­schafts­for­men künf­tig das Gesell­schafts­ver­mö­gen. Da das MoPeG selbst kei­ne Über­gangs­re­ge­lung oder Ände­rung im Grund­er­werb­steu­er­recht vor­sieht, wür­den die Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lun­gen künf­tig ins Lee­re lau­fen. Bund und Län­der dis­ku­tie­ren schon län­ger eine Reform der Grund­er­werb­steu­er, mit der auch die­ses Pro­blem gelöst wer­den soll­te, doch die­se Reform lässt noch auf sich war­ten.

Ohne eine gesetz­li­che Neu­re­ge­lung wür­den daher ab 2024 nicht nur neue Grund­stücks­ge­schäf­te bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht mehr unter die Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lun­gen fal­len, son­dern auch bereits in der Ver­gan­gen­heit durch­ge­führ­te Immo­bi­li­en­über­tra­gun­gen. Das liegt dar­an, dass die Steu­er­be­frei­ung eine Betei­li­gung des ver­äu­ßern­den Gesell­schaf­ters am Gesamt­hands­ver­mö­gen für min­des­tens 10 Jah­re vor­aus­setzt (sog. Nach­be­hal­tens­frist). Mit der Abschaf­fung des Gesamt­hands­ver­mö­gens wäre es ohne wei­te­re gesetz­li­che Ände­rung aber auch für vor 2024 erfolg­te Über­tra­gun­gen unmög­lich, die­se Nach­be­hal­tens­frist ein­zu­hal­ten.

Hier kommt das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ins Spiel, über das Bun­des­tag und Bun­des­rat der­zeit bera­ten. Dar­in war zunächst nur eine klei­ne Lösung vor­ge­se­hen, die klar­stellt, dass allein die Abschaf­fung des Gesamt­hands­ver­mö­gens durch das MoPeG nicht zu einer Ver­let­zung von lau­fen­den Nach­be­hal­tens­fris­ten führt. Die­se wür­den erst dann ver­letzt, wenn sich der Anteil am Gesell­schafts­ver­mö­gen wäh­rend der Nach­be­hal­tens­frist ver­min­dert.

Um die erheb­li­che Unsi­cher­heit in der Pra­xis zu besei­ti­gen und eine hek­ti­sche Über­tra­gungs­wel­le noch vor dem Jah­res­wech­sel zu ver­mei­den, hat sich der Bun­des­tag vor der abschlie­ßen­den Bera­tung des Geset­zes aber statt­des­sen zu einer gro­ßen Lösung ent­schlos­sen. Nach der nun geplan­ten Ände­rung gel­ten rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten für Zwe­cke der Grund­er­werb­steu­er bis 31. Dezem­ber 2024 wei­ter­hin als Gesamt­hand und deren Ver­mö­gen als Gesamt­hands­ver­mö­gen.

In der Pra­xis wür­de sich also zunächst nichts ändern, wenn das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz in die­sem Punkt auch vom Bun­des­rat unver­än­dert ver­ab­schie­det wird. Zwar hat der Bun­des­rat zu dem Gesetz den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ange­ru­fen. In Bezug auf die­sen Punkt hat­te der Bun­des­rat aller­dings eine ver­gleich­ba­re Rege­lung ange­regt, sodass es hier kaum zu einer Ände­rung durch den Ver­mitt­lungs­aus­schuss kom­men dürf­te. Im kom­men­den Jahr wol­len Bund und Län­der dann die Reform des Grund­er­werb­steu­er­rechts ein­schließ­lich neu­er Rege­lun­gen für Immo­bi-lien­über­tra­gun­gen auf Per­so­nen­ge­sell-schaf­ten sowohl für Alt- als auch für Neu-fäl­le ange­hen.

In Zukunft kann das MoPeG noch in einem wei­te­ren Punkt Aus­wir­kun­gen auf das Steu­er­recht haben. Seit 2022 kön­nen näm­lich Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten zur Kör­per­schafts­be­steue­rung wech­seln. Für Ein­zel­un­ter­neh­mer oder eine GbR gibt es die­se Opti­on dage­gen nicht. Auf­grund der Ände­run­gen bei der GbR durch das MoPeG ist aber zu erwar­ten, dass die Opti­ons­re­ge­lung durch eine künf­ti­ge Ände­rung auch für die GbR geöff­net wird.