Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2022 verlängert

Das Bundesamt für Justiz wird in Fällen, in denen die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2022 bereits abgelaufen ist, erst im April mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen.

Bestimm­te Unter­neh­men — ins­be­son­de­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten — sind ver­pflich­tet, ihre Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen elek­tro­nisch offen­zu­le­gen. Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2021 begin­nen, erfolgt die Ver­öf­fent­li­chung oder Hin­ter­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses nicht mehr über den elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger, son­dern über das Unter­neh­mens­re­gis­ter. Die neue Platt­form geht mit einer ein­ma­li­gen Regis­trie­rungs­pflicht für die Per­son ein­her, die den Abschluss ein­reicht.

Auch wenn der Jah­res­ab­schluss für das Jahr 2022 eigent­lich spä­tes­tens bis Ende 2023 ein­zu­rei­chen war und die Frist offi­zi­ell nicht ver­län­ger­bar ist, hat das Bun­des­amt für Jus­tiz nun eine ver­gleich­ba­re Rege­lung wie in den Vor­jah­ren bekannt­ge­ge­ben. Dem­nach wird das Amt in Abstim­mung mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz gegen Unter­neh­men, deren Offen­le­gungs­frist für das Wirt­schafts­jahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezem­ber 2022 bereits abge­lau­fen ist, vor dem 2. April 2024 kein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­lei­ten. Damit sol­len ange­sichts der anhal­ten­den Pan­de­mie­nach­wir­kun­gen die Belan­ge der Betei­lig­ten ange­mes­sen berück­sich­tigt wer­den.