Anhebung der Schwellenwerte im Handelsbilanzrecht in Arbeit

Die Schwellenwerte für die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse zur Bestimmung der Größenklasse eines Unternehmens sollen um rund 25 % angehoben werden.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz hat im Dezem­ber 2023 eine For­mu­lie­rungs­hil­fe zur Ände­rung des Han­dels­ge­setz­buchs ver­öf­fent­licht. Die geplan­ten Ände­run­gen die­nen der Anhe­bung der mone­tä­ren Schwel­len­wer­te zur Bestim­mung der Unter­neh­mens­grö­ßen­klas­sen im Han­dels­bi­lanz­recht. Die­se wer­den jeweils um rund 25 % ange­ho­ben. Der Umfang der Bilan­zie­rungs- und Berichts­pflich­ten hängt von der Unter­neh­mens­grö­ße ab, wes­halb eine Anhe­bung der Schwel­len­wer­te zumin­dest für etwa 52.000 Unter­neh­men zu einer spür­ba­ren Büro­kra­tie­ent­las­tung führt. Von der Anhe­bung sind nur die mone­tä­ren Schwel­len­wer­te (Bilanz­sum­me und Umsatz­er­lö­se) betrof­fen, nicht aber die Zahl der Arbeit­neh­mer, die als drit­tes Kri­te­ri­um für die Bestim­mung der Grö­ßen­klas­se unver­än­dert bleibt.