Ablösung eines Nießbrauchrechts ist keine Veräußerung

Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts ist kein Veräußerungsvorgang, der die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllen würde.

Die ent­gelt­li­che Ablö­sung eines Nieß­brauch­rechts führt natür­lich zu Ein­nah­men, aber die­se unter­lie­gen nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Müns­ter nicht der Steu­er­pflicht für Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten. Zwar ist ein Nieß­brauch­recht als ding­li­ches Nut­zungs­recht ein selbst­stän­di­ges Wirt­schafts­gut, das in ein Betriebs­ver­mö­gen ein­la­ge- und ent­nah­me­fä­hig ist. Wenn, wie im Streit­fall, das Nieß­brauch­recht aus einem Betriebs­ver­mö­gen ent­nom­men und spä­ter gegen eine Ein­mal­zah­lung abge­löst wur­de, liegt aber kei­ne steu­er­pflich­ti­ge Ver­äu­ße­rung vor. Das Gericht hat näm­lich kor­rekt fest­ge­stellt, dass ein Nieß­brauch­recht nach der aus­drück­li­chen gesetz­li­chen Rege­lung nicht über­trag­bar ist. Ein Rechts­trä­ger­wech­sel wäre aber neben der Ent­gelt­lich­keit die zwei­te zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für ein steu­er­pflich­ti­ges Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft. Statt­des­sen führt die Ablö­sungs­zah­lung zum Erlö­schen des Nieß­brauch­rechts und damit zur end­gül­ti­gen Auf­ga­be eines Ver­mö­gens­wer­tes, was einen vom Ein­kom­men­steu­er­ge­setz nicht erfass­ten ver­äu­ße­rungs­ähn­li­chen Vor­gang dar­stellt.