Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Personengesellschaften

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert zu ermöglichen.

Nach der gesetz­li­chen Rege­lung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz kön­nen Wirt­schafts­gü­ter in bestimm­ten Fäl­len zum Buch­wert, also ohne Auf­de­ckung stil­ler Reser­ven, von einem Betriebs­ver­mö­gen in ein ande­res über­führt wer­den. Das gilt sowohl für ver­schie­de­ne Betriebs­ver­mö­gen des­sel­ben Unter­neh­mers als auch für einen Trans­fer inner­halb einer Per­so­nen­ge­sell­schaft oder an eine ande­re Per­so­nen­ge­sell­schaft, an der der Eigen­tü­mer betei­ligt ist. Nicht erfasst vom Gesetz ist dage­gen der Trans­fer von Wirt­schafts­gü­tern zwi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, an denen die­sel­ben Gesell­schaf­ter im glei­chen Ver­hält­nis betei­ligt sind.

Die­se Rege­lungs­lü­cke hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als gleich­heits­wid­ri­gen Ver­fas­sungs­ver­stoß ein­ge­stuft und den Gesetz­ge­ber ver­pflich­tet, rück­wir­kend ab 2001 eine ent­spre­chen­de Neu­re­ge­lung vor­zu­neh­men, die auch sol­che Über­tra­gun­gen erfasst. Bis zu die­ser Neu­re­ge­lung hat das Gericht ange­ord­net, dass die der­zei­ti­ge gesetz­li­che Rege­lung mit der Maß­ga­be wei­ter­hin anwend­bar ist, dass sie auch für Wirt­schafts­gut­trans­fers zwi­schen betei­li­gungs­iden­ti­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten gilt.