Überlassung an Angehörige verhindert nicht Spekulationsgewinn

Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an die Eltern oder Schwiegereltern zählt nicht als Eigennutzung und verhindert damit nicht, dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen kann.

Die zehn­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist für Immo­bi­li­en greift dann nicht, wenn das Haus oder die Woh­nung zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutzt wur­de. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass die unent­gelt­li­che Über­las­sung der Immo­bi­lie an die Mut­ter oder Schwie­ger­mut­ter die­se Vor­aus­set­zung nicht erfüllt. Erfor­der­lich sei in jedem Fall, dass der Steu­er­zah­ler die Immo­bi­lie auch selbst bewohnt, wobei eine gemein­sa­me Nut­zung mit Ange­hö­ri­gen oder einem Drit­ten unschäd­lich ist, aber eine aus­schließ­li­che Über­las­sung an ande­re eben dazu führt, dass ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn anfal­len kann, wenn die Spe­ku­la­ti­ons­frist noch nicht abge­lau­fen ist.