Separates Gartengrundstück kann nicht selbstgenutzt werden

Wird von einem großen, selbstgenutzten Wohngrundstück ein Teil abgetrennt und verkauft, greift die Steuerbefreiung eines Spekulationsgewinns für selbstgenutzte Immobilien nicht.

Wer neben dem selbst­ge­nutz­ten Haus eine gro­ße Frei­flä­che hat, kann sich glück­lich schät­zen. Solan­ge die Frei­flä­che mit dem Gebäu­de ver­bun­den ist und damit eben­falls eige­nen Wohn­zwe­cken dient, zum Bei­spiel als Gar­ten ver­wen­det wird, gilt auch dafür die Steu­er­be­frei­ung eines Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns, wenn die Immo­bi­lie inner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist ver­kauft wird. Wenn aber ein Teil der Frei­flä­che oder die gesam­te Frei­flä­che abge­trennt wird, damit sie sepa­rat vom Gebäu­de ver­kauft wer­den kann, ent­fällt der ein­heit­li­che Nut­zungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hang, der für die Steu­er­be­frei­ung not­wen­dig ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof jeden­falls meint, dass ein unbe­bau­tes Grund­stück man­gels dar­auf befind­li­chem Gebäu­de nicht bewohnt wer­den kann und damit auch nicht unter die Steu­er­be­frei­ung fal­len kann, selbst wenn es bis kurz vor dem Ver­kauf noch Teil des selbst­ge­nutz­ten Eigen­tums war.