Forderungsverzicht eines Gesellschafters

Der Bundesfinanzhof stellt die Folgen des Forderungsverzichts durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft klar.

Im Streit um Genuss­rechts­for­de­run­gen gegen eine Per­so­nen­ge­sell­schaft hat der Bun­des­fi­nanz­hof über die steu­er­li­chen Fol­gen eines For­de­rungs­ver­zichts durch die Gesell­schaf­ter ent­schie­den und sich dabei der Auf­fas­sung des Finanz­amts ange­schlos­sen. Im Streit­fall hat­ten die Gesell­schaf­ter die Genuss­rechts­for­de­run­gen unter Nenn­wert erwor­ben und anschlie­ßend auf den Teil der For­de­rung ver­zich­tet, der die Anschaf­fungs­kos­ten über­stieg. Um den han­dels­recht­li­chen Ertrag durch den Ver­zicht steu­er­lich zu neu­tra­li­sie­ren, bil­de­ten sie einen Aus­gleichs­pos­ten in der Bilanz.

Die­ser Vor­ge­hens­wei­se haben das Finanz­amt und der Bun­des­fi­nanz­hof wider­spro­chen: Durch den For­de­rungs­ver­zicht ent­steht im Gesamt­hands­be­reich ein Weg­fall­ge­winn, der aus der Min­de­rung der Ver­bind­lich­keit resul­tiert. Der Ertrag kann auch nicht durch die Bil­dung eines steu­er­li­chen Aus­gleichs­pos­tens neu­tra­li­siert wer­den. Die­se Ent­schei­dung begrün­de­ten die Rich­ter damit, dass der mit dem Weg­fall der Ver­bind­lich­keit ein­her­ge­hen­den Erhö­hung des Gesamt­hands­ver­mö­gens kei­ne Ein­la­ge oder Qua­si-Ein­la­ge der Gesell­schaf­ter gegen­über­steht.

Die Grund­sät­ze der kor­re­spon­die­ren­den Bilan­zie­rung ste­hen der Ertrags­wirk­sam­keit des Vor­gangs eben­falls nicht ent­ge­gen. Ansprü­che eines Gesell­schaf­ters aus einer gegen­über der Gesell­schaft bestehen­den Dar­le­hens­for­de­rung gehö­ren zwar nicht zu dem in der Gesell­schafts­bi­lanz aus­zu­wei­sen­den Eigen­ka­pi­tal, wohl aber zum Son­der­be­triebs­ver­mö­gen des Gesell­schaf­ters, das in der aus Gesell­schafts­bi­lanz und Son­der­bi­lan­zen zu bil­den­den Gesamt­bi­lanz der Mit­un­ter­neh­mer­schaft als Eigen­ka­pi­tal behan­delt wird.

Auch wenn fest­steht, dass eine sol­che Dar­le­hens­for­de­rung wert­los ist, weil sie von der Gesell­schaft nicht begli­chen wer­den kann, folgt aus der Behand­lung als Eigen­ka­pi­tal, dass eine Wert­be­rich­ti­gung wäh­rend des Bestehens der Gesell­schaft regel­mä­ßig nicht in Betracht kommt. Statt­des­sen wird die­ser Ver­lust im Son­der­be­triebs­ver­mö­gen grund­sätz­lich erst beim Aus­schei­den des Gesell­schaf­ters oder bei Been­di­gung der Gesell­schaft rea­li­siert.