Pflegepauschbetrag nur bei angemessener Pflegeleistung

Nur wer sich zu mindestens 10 % am gesamten Pflegeaufwand einer anderen Person beteiligt, kann einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Wer für eine ande­re Per­son in sei­ner Woh­nung oder in der Woh­nung des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen Pfle­ge­leis­tun­gen erbringt und dafür kei­ne Ein­nah­men erhält, kann einen Pfle­ge­pausch­be­trag steu­er­lich gel­tend machen, der vom Pfle­ge­grad des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen abhängt. Das Finanz­ge­richt Sach­sen hat dazu aber klar­ge­stellt, dass der Anspruch auf den Pfle­ge­pausch­be­trag nur besteht, wenn die Pfle­ge­leis­tung mehr als 10 % des gesam­ten Pfle­ge­auf­wands aus­macht.

Im Streit­fall besuch­te ein Sohn sei­ne pfle­ge­be­dürf­ti­ge Mut­ter fünf Mal im Jahr für meh­re­re Tage in einer Ein­rich­tung des betreu­ten Woh­nens und half in die­ser Zeit bei der Kör­per­pfle­ge, beim An- und Aus­zie­hen, bei den Mahl­zei­ten und beim Ver­las­sen der Woh­nung. Außer­dem unter­stütz­te er sei­ne Mut­ter in orga­ni­sa­to­ri­schen Din­gen. Das Finanz­amt woll­te den Pausch­be­trag hier nicht gewäh­ren, weil die Pfle­ge nicht über das bei Fami­li­en­be­su­chen Übli­che hin­aus­ging. Das Finanz­ge­richt gab dem Finanz­amt Recht. Für den Pfle­ge­pausch­be­trag müs­se min­des­tens 10 % des pfle­ge­ri­schen Zeit­auf­wan­des über­nom­men wer­den, um einen Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu recht­fer­ti­gen. Andern­falls könn­ten in vie­len Fäl­len Fami­li­en­be­su­che, die mit Hil­fe­leis­tun­gen im Haus­halt ver­bun­den sei­en, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung berück­sich­tigt wer­den, und das sei nicht Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers gewe­sen.