Selbständige und Unternehmer

Eine Über­tra­gung land­wirt­schaft­li­cher Nutz­flä­chen an die künf­ti­gen Erben kann zu einer unge­woll­ten Betriebs­auf­ga­be mit einer Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven füh­ren.
Eine Ände­rung des Wahl­rechts über die ermä­ßig­te Besteue­rung nicht ent­nom­me­ner Gewin­ne ist auch bei einer spä­te­ren Ände­rung der Gewinn­fest­stel­lung nicht mehr mög­lich, wenn der Steu­er­be­scheid des Fol­ge­jah­res bereits bestands­kräf­tig gewor­den ist.
Eine mehr­fa­che Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung durch Ver­tei­lung der Geschäfts­tä­tig­keit auf meh­re­re unab­hän­gi­ge Gesell­schaf­ten ist nicht mög­lich.
Ein ärzt­li­cher Bereit­schafts­dienst bei Sport­ver­an­stal­tun­gen und Bera­tung zu Gesund­heits­ge­fah­ren im Vor­feld sind umsatz­steu­er­freie Heil­be­hand­lun­gen.
Bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und der Steu­er­erklä­run­gen für 2018 sind eini­ge Ände­run­gen aus dem letz­ten Jahr zum ers­ten Mal zu beach­ten.
Ein har­ter Bre­x­it betrifft Unter­neh­men mit inter­na­tio­na­len Geschäfts­be­zie­hun­gen in vie­len Berei­chen — vom Daten­schutz über Dienst­rei­sen bis zum Zoll.
Neben Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er müs­sen sich die­ses Jahr ins­be­son­de­re Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mit neu­en Vor­ga­ben bei der Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung abfin­den.
Ein har­ter Bre­x­it am 29. März 2019 wird immer wahr­schein­li­cher. Für die Vor­be­rei­tung bleibt damit nicht mehr viel Zeit. Vor allem Gesell­schaf­ten mit einer bri­ti­schen Rechts­form müs­sen schnell eine Umwand­lung prü­fen.
Der­zeit ist ein Bre­x­it-Steu­er­be­gleit­ge­setz in Arbeit, das Unter­neh­mer, Gesell­schaf­ter und Ries­ter-Spa­rer vor unge­woll­ten steu­er­li­chen Fol­gen des Bre­xits schüt­zen soll.
Auch der Ver­kauf eines über­wie­gend pri­vat genutz­ten Fir­men­wa­gens führt in vol­lem Umfang zu Betriebs­ein­nah­men.