Erbschaft und Schenkung

Die mit­tel­ba­re Schen­kung von Betriebs­ver­mö­gen ist bei der Schen­kungsteu­er nicht begüns­tigt, weil nicht Betriebs­ver­mö­gen selbst, son­dern nur ein Geld­be­trag unter Auf­la­ge über­tra­gen wird.
Sieht ein Ver­mächt­nis nur ein Kauf­recht für eine zum Nach­lass gehö­ren­de Immo­bi­lie vor, gilt für den Kauf nicht die Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung für Erwer­be von Todes wegen.
Das Nieß­brauchs­recht an einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb ist selbst kein Betriebs­ver­mö­gen und damit bei der Erb­schaft­steu­er nicht begüns­tigt.
Ver­zö­ge­run­gen im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren füh­ren nicht dazu, dass bis zur Ver­ab­schie­dung der Erb­schaft­steu­er­re­form kei­ne Erb­schaft­steu­er anfal­len wür­de.
Meh­re­re am sel­ben Tag durch­ge­führ­te Anteils­über­tra­gun­gen kön­nen von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Schen­kun­gen sein, die dem­entspre­chend auch sepa­rat zu besteu­ern sind.
Der Bun­des­rat und der Bun­des­tag haben sich mit dem Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 beschäf­tigt und vor der Ver­ab­schie­dung noch eini­ge wei­te­re Ände­run­gen vor­ge­nom­men.
Ein ans selbst­ge­nutz­te Haus angren­zen­der Gar­ten auf einem sepa­ra­ten Flur­stück fällt nicht unter die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim.
Die Finanz­ver­wal­tung bleibt bei ihren bis­he­ri­gen Kri­te­ri­en für die Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen einer Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft.
Die recht­li­chen Fol­gen einer Steu­er­hin­ter­zie­hung tref­fen einen Erben auch dann, wenn er von der Tat des Mit­er­ben kei­ne Kennt­nis hat.
Unab­hän­gig von der Anzahl der ver­mie­te­ten Woh­nun­gen gel­ten die­se bei einer Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft nur im Aus­nah­me­fall als steu­er­be­güns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen.