Sofortabschreibung für Computer und Software

Die Abschreibungsdauer für Hard- und Software verkürzt das Bundesfinanzministerium ab 2021 auf 1 Jahr.

Bis­her müs­sen Com­pu­ter und Stan­dard­soft­ware über drei Jah­re abge­schrie­ben wer­den, sofern die Anschaf­fungs­kos­ten über der Gren­ze für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter lie­gen. Anfang des Jah­res hat die Gro­ße Koali­ti­on aber beschlos­sen, die­se Abschrei­bungs­dau­er auf ein Jahr zu ver­kür­zen. Was die Koali­ti­on aber als neu­en Inves­ti­ti­ons­an­reiz in der Coro­na-Kri­se ver­kau­fen will, war schon 2018 im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bart und bis­her nicht umge­setzt wor­den. Daher hat die über­ra­schen­de Ankün­di­gung zunächst auch zu Irri­ta­tio­nen bei den Län­dern geführt, die für die Ände­rung eine gesetz­li­che Rege­lung als not­wen­dig ansa­hen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich mit den Finanz­mi­nis­te­ri­en der Län­der nun aber doch dar­auf eini­gen kön­nen, dass die Ände­rung allein über eine Ände­rung der Abschrei­bungs­re­geln in der amt­li­chen AfA-Tabel­le umge­setzt wird.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher nun gere­gelt, dass ab 2021 für Desk­top-Com­pu­ter, Note­books und Tablets, Work­sta­tions, Small-Sca­le-Ser­ver, Docking­sta­tio­nen, Peri­phe­rie­ge­rä­te sowie Soft­ware eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von einem Jahr gilt. Zu den betrof­fe­nen Soft­ware­ka­te­go­ri­en gehö­ren neben Stan­dard­an­wen­dun­gen auch auf den indi­vi­du­el­len Nut­zer abge­stimm­te Anwen­dun­gen wie ERP-Soft­ware, Soft­ware für Waren­wirt­schafts­sys­te­me oder sons­ti­ge Anwen­dungs­soft­ware zur Unter­neh­mens­ver­wal­tung oder Pro­zess­steue­rung. Aller­dings lässt die jetzt ver­öf­fent­li­che Rege­lung Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum, denn es ist nicht expli­zit von einer Sofort­ab­schrei­bung, also einer vol­len Abschrei­bung im Jahr der Anschaf­fung, die Rede. Eine Abschrei­bung über ein Jahr (z.B. bei Anschaf­fung im Mai Abschrei­bung von 8/12 der Anschaf­fungs­kos­ten im Jahr der Anschaf­fung und 4/12 im Fol­ge­jahr) wür­de aber unnö­ti­gen büro­kra­ti­schen Auf­wand bedeu­ten. Es spricht daher viel dafür, dass tat­säch­lich eine Sofort­ab­schrei­bung vor­ge­se­hen ist, oder dass die Finanz­äm­ter zumin­dest kei­ne Ein­wän­de gegen eine Sofort­ab­schrei­bung erhe­ben wer­den.

In ande­rer Hin­sicht hat das Minis­te­ri­um dage­gen gleich für Klar­heit gesorgt: Für bis­her nur teil­wei­se abge­schrie­be­ne Wirt­schafts­gü­ter, die vor 2021 ange­schafft wur­den und unter die jetzt ver­kürz­te Abschrei­bung fal­len, kann der ver­blei­ben­de Rest­wert in 2021 kom­plett abge­schrie­ben wer­den. Eine Pflicht, die­sen ver­blei­ben­den Rest­wert in 2021 voll abzu­schrei­ben, gibt es dage­gen nicht.