Erbschaftsteuerbegünstigung für eine angrenzende Wohnung

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim umfasst auch eine angrenzende Wohnung, die mit der bereits selbst genutzten Wohnung verbunden wird.

Die Steu­er­be­frei­ung bei der Erb­schaft­steu­er für den Erwerb eines selbst genutz­ten Fami­li­en­heims gilt auch für den Erwerb einer Woh­nung, die räum­lich an eine bereits selbst genutz­te Woh­nung angrenzt, wenn nach dem Erwerb bei­de Woh­nun­gen zu einer ein­heit­li­chen selbst genutz­ten Woh­nung ver­bun­den wer­den. Hin­sicht­lich der Wohn­flä­chen­be­gren­zung bei der Steu­er­be­frei­ung auf eine Woh­nung von maxi­mal 200 m² kommt es allein dar­auf an, dass die Grö­ße der geerb­ten Woh­nung 200 m² nicht über­steigt. Ob die Gesamt­wohn­flä­che der nach Ver­bin­dung ent­stan­de­nen Woh­nung mehr als 200 m² beträgt, ist nicht aus­schlag­ge­bend. Für den Bun­des­fi­nanz­hof ergibt sich das aus dem Wort­laut des Geset­zes, das allein die Grö­ße des erwor­be­nen Fami­li­en­heims beschränkt. Ent­schei­dend ist aber, dass die hin­zu­er­wor­be­ne Woh­nung unver­züg­lich zur Selbst­nut­zung bestimmt ist. Der wegen der Besei­ti­gung eines gra­vie­ren­den Man­gels ein­tre­ten­de Zeit­ver­zug steht dem nicht ent­ge­gen, wenn der Erbe den Bau­fort­schritt ange­mes­sen för­dert.