Erbschaft und Schenkung

Trotz eines Vor­be­halts­nieß­brauchs kann bei der Schen­kung eines Kom­man­dit­an­teils eine Steu­er­be­frei­ung für Betriebs­ver­mö­gen in Fra­ge kom­men.
Eine mehr­jäh­ri­ge Reno­vie­rungs­pha­se für ein geerb­tes Fami­li­en­heim führt auch bei Beson­der­hei­ten der Immo­bi­lie dazu, dass die Steu­er­be­frei­ung für ein selbst­ge­nutz­tes Fami­li­en­heim weg­fällt.
Auch bei wei­te­rer Selbst­nut­zung im Rah­men eines lebens­lan­gen Wohn­rechts führt die Über­tra­gung eines Fami­li­en­heims inner­halb von zehn Jah­ren zu einer Nach­ver­steue­rung bei der Erb­schaft­steu­er.
Das Finanz­amt ist nicht ver­pflich­tet, Erb­schaft­steu­er­schul­den vor­ran­gig oder aus­schließ­lich in den unge­teil­ten Nach­lass zu voll­stre­cken.
Nur im Aus­nah­me­fall wird die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim gewährt, wenn bis zum Beginn der Selbst­nut­zung durch den Erben mehr als sechs Mona­te ver­stri­chen sind.
Die mit­tel­ba­re Schen­kung von Betriebs­ver­mö­gen ist bei der Schen­kungsteu­er nicht begüns­tigt, weil nicht Betriebs­ver­mö­gen selbst, son­dern nur ein Geld­be­trag unter Auf­la­ge über­tra­gen wird.
Sieht ein Ver­mächt­nis nur ein Kauf­recht für eine zum Nach­lass gehö­ren­de Immo­bi­lie vor, gilt für den Kauf nicht die Grund­er­werb­steu­er­be­frei­ung für Erwer­be von Todes wegen.
Das Nieß­brauchs­recht an einem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb ist selbst kein Betriebs­ver­mö­gen und damit bei der Erb­schaft­steu­er nicht begüns­tigt.
Ver­zö­ge­run­gen im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren füh­ren nicht dazu, dass bis zur Ver­ab­schie­dung der Erb­schaft­steu­er­re­form kei­ne Erb­schaft­steu­er anfal­len wür­de.
Meh­re­re am sel­ben Tag durch­ge­führ­te Anteils­über­tra­gun­gen kön­nen von­ein­an­der unab­hän­gi­ge Schen­kun­gen sein, die dem­entspre­chend auch sepa­rat zu besteu­ern sind.