Erbschaft und Schenkung

Der Bun­des­rat und der Bun­des­tag haben sich mit dem Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 beschäf­tigt und vor der Ver­ab­schie­dung noch eini­ge wei­te­re Ände­run­gen vor­ge­nom­men.
Ein ans selbst­ge­nutz­te Haus angren­zen­der Gar­ten auf einem sepa­ra­ten Flur­stück fällt nicht unter die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim.
Die Finanz­ver­wal­tung bleibt bei ihren bis­he­ri­gen Kri­te­ri­en für die Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen einer Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft.
Die recht­li­chen Fol­gen einer Steu­er­hin­ter­zie­hung tref­fen einen Erben auch dann, wenn er von der Tat des Mit­er­ben kei­ne Kennt­nis hat.
Unab­hän­gig von der Anzahl der ver­mie­te­ten Woh­nun­gen gel­ten die­se bei einer Ver­mie­tungs­ge­sell­schaft nur im Aus­nah­me­fall als steu­er­be­güns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen.
Bei der Finan­zie­rung von Vor­ha­ben durch Crowd­fun­ding sind auch steu­er­li­che Aspek­te zu beach­ten.
Auch wenn die Ursa­che für einen Scha­den durch den Erb­las­ser geschaf­fen wur­de, sind dar­aus fol­gen­de Repa­ra­tur­kos­ten nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar.
Nach dem Tod des Erb­las­sers fäl­li­ge Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen sind als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar.
Bay­ern will die von den übri­gen Bun­des­län­dern beschlos­se­ne Richt­li­nie zur Anwen­dung der Erb­schaft­steu­er­re­form aus dem letz­ten Jahr nicht anwen­den.
Die Erb­schaft­steu­er auf eine Abfin­dung für den Pflicht­teils­an­spruch rich­tet sich nach dem Ver­wandt­schafts­grad zum Erben.