Vermögensaufbau und Altersvorsorge

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt muss prü­fen, ob Ver­lus­te aus dem Ver­kauf von Akti­en auch mit ande­ren Kapi­tal­erträ­gen ver­rech­net wer­den kön­nen.
Mit zwei Grund­satz­ur­tei­len been­det der Bun­des­fi­nanz­hof den Streit über die mög­li­che Dop­pel­be­steue­rung von Alters­be­zü­gen.
Die Rück­zah­lung von geleis­te­ten Dar­le­hens­zin­sen nach dem Wider­ruf eines Dar­le­hens­ver­trags ist kein steu­er­pflich­ti­ger Kapi­tal­ertrag.
Vor allem bei der Ein­kom­men­steu­er gibt es 2021 zahl­rei­che Ände­run­gen, von denen vie­le die Steu­er­be­las­tung redu­zie­ren.
Wenn Kapi­tal­erträ­ge aus Depots bei ver­schie­de­nen Ban­ken mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den sol­len, muss bis zum 15. Dezem­ber eine Ver­lust­be­schei­ni­gung bean­tragt wer­den.
Ein­tritts­kar­ten sind steu­e­recht­lich ein Wirt­schafts­gut, bei dem ein Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn aus dem Wei­ter­ver­kauf steu­er­pflich­tig ist.
Mehr Kin­der­geld und eine Anpas­sung steu­er­li­cher Eck­wer­te bedeu­ten vor allem für Fami­li­en eine finan­zi­el­le Ver­bes­se­rung.
Der ent­schä­di­gungs­lo­se Ent­zug von Akti­en im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens der Akti­en­ge­sell­schaft führt zu einem steu­er­lich anzu­er­ken­nen­den Ver­lust.
Vor 2009 im Betriebs­ver­mö­gen erwor­be­ne Akti­en unter­lie­gen nach Über­füh­rung ins Pri­vat­ver­mö­gen beim spä­te­ren Ver­kauf nicht der Steu­er­pflicht.
Die Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kung für Steu­er­stun­dungs­mo­del­le darf das Finanz­amt bei einer Kapi­tal­an­la­ge nur dann anwen­den, wenn der Anbie­ter auch mit ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Vor­tei­len gewor­ben hat.